Verordnungen und Gesetze über
EnEV 2009 - EEWärmeG - EnEV-DVO - EnEG
Durch die Transparenz des Energieausweis können Käufer und Mieter wie bereits
beim Kauf von Autos und Haushaltsgeräten, den Energiebedarf und somit Heizkosten
einer Immobilie vergleichen. Regionale Klimabedingungen wie die kältere Zugspitze
oder das wärmere Freiburg werden bundesweit vereinfacht über den Referenzstandort
Würzburg zur Witterungsbereinigung bezogen.
Anforderungen im Gebäudebereich wurden zur alten EnEV 2007 um bis zu 30 Prozent
verschärft. Im Jahr 2012 sollen weitere 30 Prozent beim Primärenergiebedarf und
ca. 15 Prozent beim Gebäudewärmeschutz verschärft werden.
Seitengliederung EnEV & Co
- EnEV 2009
- EEWärmeG
- EnEV DVO
- EnEG
- Baurechtsbehörde in Baden-Württemberg / Verzeichnis
- Denkmalschutzbehörde in Baden-Württemberg / Verzeichnis
EnEV 2009 - Energieeinsparungsverordnung 2009
- Der zulässige Jahres-Primärenergiebedarf wurde um ca. 30 Prozent gesenkt
- Bei Neubauten wurde die Anforderung an die Dämmung um ca. 15 Prozent erhöht
- Die oberste Geschoßdecke muss bis Ende 2011 eine Wärmedämmung erhalten
- Bei Modernisierungen wurde die Anforderung um ca. 30 Prozent erhöht
- Überprüfung von Nachrüstverpflichtungen durch Bezirksschornsteinfegermeister
- Unternehmererklärung
- Das Berechnungsverfahren nach DIN V 4701-10 und DIN V 4108-6 bleibt weiterhin.
Alternativ ist Einführung der Berechnung über das Referenzgebäudeverfahren für Wohngebäude nach DIN V 18599 (gilt bereits seit 2007 für Nichwohngebäude).
Modernisierung von Altbauten
- Senkung des Jahres-Primärenergiebedarfs der Gebäudes
um ca. 30 Prozent und Verbesserung der Dämmung der
Gebäudehülle um ca. 15 Prozent. - Verbesserung der Dämmung von Einzelbauteilen wie
z.Bsp. Fenster, Dach oder Fassade um ca. 30 Prozent.
EEWärmeG - Erneuerbare Energien Wärmegesetz
- EEWärmeG - Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz....weiter zum Gesetz
- EEWärmeG - Das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz im Überblick....weiter zum Gesetz
- EEWärmeG - Begründung Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz....weiter zum Gesetz
- Das Erneuerbare Energien Gesetz trat am 1. Januar 2009 in Kraft
- Das EEWärmeG legt fest, dass spätestens im Jahr 2020 der Wärmebedarf in Deutschland durch Erneuerbare Energien in Höhe von 14 Prozent erzeugt wird.
(Im Jahr 2007 waren es 7 Prozent) - Der Wärmebedarf ist die jährlich berechnete Wärmemenge, die zur Deckung des Wärmebedarfs für Heizung und Warmwasserbereitung sowie des Kältebedarfs für Kühlung benötigt wird. Enthalten in der Berechnung sind die Verteilung, Speicherung und die Aufwände für die Übergabe.
- Der Einsatz über Erneuerbare Energien erfolgt mit Solarthermie (Solare Strahlungsenergie), Biomasse (fest-flüssig-gasförmig), Erdwärme (Geothermie)
oder Umweltwärme.
- Der Wärmedearf soll durch folgende Energiequellen gedeckt werden
- mindestens 50 Prozent Geothermie und Umweltwärme
- mindestens 30 Prozent gasförmige Biomasse
- mindestens 15 Prozent solare Strahlungswärme
- mindestens 50 Prozent flüssige oder feste Biomasse
- Erfüllung der Nutzungspflicht beim Sonnenkollektor. Hierbei muss beim EFH/ZFH mindestens 0,04 qm Kollektorfläche pro qm beheizter Nutzfläche erreicht werden; (Bei 100 qm Wohnfläche muss also der Kollektor mindestens 4 qm gross sein). Beim Mehrfamilienhaus beträgt die Kollektorfläche mindestens 0,03 qm pro qm Wohnfläche.
- Es gibt jedoch auch einige Ersatzmaßnahmen, unter anderem:
- Gebäudezustand liegt unter 15 Prozent der EnEV 2009
- mindestens 50 Prozent Abwärmenutzung
- mindestens 50 Prozent Nutzung durch Kraft-Wärme-Kopplung
- Nutzung der Nah- und Fernwärmeversorgung
- Maßnahmen zur Einsparung von Energie
Durch Kombination mehrerer oben genannter Quellen / Maßnahmen untereinander und mit Ersatzmaßnahmen müssen in der Summe, die 100 Prozent der im Gesetz vorgesehenen Nutzung erneuerbarer Energien für den Wärmebedarf erreicht werden.
- Nachweise erfolgen nach Art der Anforderungen. Es werden stichprobenhafte Kontrollen der Behörden durchgeführt. Geregelt ist, dass bis zu 50.000 Euro bei Verstoß gegen die Anforderungen und bis zu 20.000 Euro bei Verstoß gegen die Aufbewahrungspflicht geltend gemacht werden können.
Zusammengefasst besteht hier eine Kontroll- und Aufbewahrungspflicht bis zu 15 Jahren, die im Gesetz definiert ist.
Zur Überprüfung der Erfüllung der Pflicht und Richtigkeit der Nachweise dürfen die zuständigen Behörden das Grundstück und bauliche Anlagen betreten.
- Fördermittel werden vom Bund für die Anschaffung von Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien über Förderprogramme aufgelegt.
Der Betrieb von Anlagen erneuerbarer Energien ist erheblich niedriger als mit fossilen Brennstoffen betriebenen Anlagen.
Die höheren Investitionskosten einer Anlage mit erneuerbaren Energien amortisieren sich jedoch innerhalb kürzerer Laufzeit.
Im Rahmen des Marktanreizprogrammes zur Nutzung erneuerbarer Energien, können beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle BAFA Fördermittel beantragt werden. Über die Förderampel der BAFA Seite erfahren Sie den aktuellen Stand.
EnEV DVO in Baden-Württemberg
Seit 1. Dezember 2009 ist die EnEV DVO Durchführungsverordnung (DVO) des Landes Baden-Württemberg in Kraft getreten.
Der Energieausweis nach §16 EnEV, beziehungsweise die Unternehmererklärung
nach § 26 a EnEV, sind vom Eigentümer der zuständigen Baurechtsbehörde bei Wohngebäuden mit mehr als zwei Wohnungen unverzüglich zuzuleiten.
- Die Sachverständigen oder Fachbetriebe haben den Eigentümer auf diese Verpflichtung hinzuweisen. Zur Erfüllung der Hinweispflicht genügt es, wenn
ein deutlicher Hinweis in der Unternehmererklärung nach § 26 a EnEV erfolgt oder wenn dem Eigentümer ein entsprechendes Merkblatt übergeben wird.
- Für Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen sind die Nachweise
nach EnEV DVO § 2 Absatz 5 - Energieausweis nach § 16 EnEV sowie die Unternehmererkärung nach § 26 a EnEV vom Eigentümer aufzubewahren
und auf Verlangen der Baurechtsbehörde vorzulegen.
- Die Baurechtsbehörde kann sich durch Kontrollen davon überzeugen, dass
die Unternehmererklärungen nach § 26 a EnEV entsprechen.
Zu diesem Zweck kann die Baurechtsbehörde den Eigentümer zur Erteilung der notwendigen Auskünfte und Vorlage der notwendigen Unterlagen verpflichten.
- Ordnungswidrig nach § 8 EnEV-DVO im Sinne von § 8 Abs. 1 Nr. 3 EnEG handelt,
wer vorsätzlich oder leichtfertig (Auszugsweise) - Nachweise, Unternehmererklärungen und den Energieausweis der Baurechtsbehörde nicht vorlegt - (siehe im Gesetzestext EnEV DVO)
- Energieausweis oder die Unternehmererklärung der Baurechtsbehörde
nicht zuleitet - (siehe im Gesetzestext EnEV-DVO) - Ordnungswidrigkeiten nach § 8 EnEG werden je nach Fall mit einer
Geldbuße bis zu 5.000€ / 15.000 € / 50.000 € geahndet
EnEG - Energieeinsparungsgesetz 2009
Die beschlossene neue EnEV 2009 bezieht sich im §27 Ordnungswidrigkeiten,
direkt auf die Bußgeldvorschriften des neuen EnEG 2009.- Das Energieeinsparungsgesetz (EnEG) ermächtigt die Bundesregierung
Verordnungen zu erlassen, die den Energieverbrauch senken sollen. Das
erste EnEG ist im Jahr 1977 in Kraft getreten.
Untere Baurechts- Denkmalschutzbehörde in Baden-Württemberg
Verzeichnis der 203 Behörden in Ba-Wü / Stand 01.12.2005
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